Satzung
(1) Der Verein führt den Namen "House of Pharma & Healthcare". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein fördert die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen allen Akteuren in der Gesundheits- und Pharmabranche, um das Profil des Pharma- und Healthcare-Standorts Hessen zu schärfen und weltweit sichtbar zu machen. Ziel ist es innovative Ansätze für die Herausforderungen im Gesundheitssystem, unter Berücksichtigung aller Beteiligten der Wertschöpfungskette, zu finden. Das "House of Pharma & Healthcare" soll insbesondere die Gesundheits-, Pharma-, Medizinprodukte-, und Diagnostikindustrie mit Wissenschaft und Politik, genauso wie mit Patientenorganisationen, Ärzten, Apothekern und Krankenkassen verknüpfen und stellt deshalb ein Public-Private-Partnership-Netzwerk dar.
(2) Die Umsetzung erfolgt durch Fokussierung auf verschiedene Kerngebiete. Hierzu gehören unter anderem:
a. Die Ausbildung hochqualifizierter Mitarbeiter und Fachkräfte durch,
- die Fortbildung von Fachkräften beispielsweise in Masterstudiengängen zu Pharmakoöokonomie, Versorgungsforschung und innovativen Behandlungsfeldern
- Aufbau einer vernetzten Doktorandenausbildung zur besseren Vorbereitung von Nachwuchsführungskräften auf eine Tätigkeit in der Pharma- und Healthcare-lndustrie
- Fort- und Weiterbildung von Fachkräften aus Unternehmen
- Durchführung von Promotionen in Kooperation mit Pharmaunternehmen
- Ausbildung hochqualifizierter technischer Mitarbeiter, wie zum Beispiel MTAs, Study Nurses und Biologielaboranten
b. Die Schaffung einer unabhängigen und neutralen Diskussionsplattform mittels der Integration aller lnteressensgruppen der pharmazeutischen Wertschöpfungskette um,
- Lösungsansätze für die Probleme im Gesundheitssystem zu finden, zum Beispiel in Form von Positionspapieren, Studien und Resolutionen
- Tagungen, Workshops und Seminare zu verschiedenen Schwerpunktthemen zu veranstalten
- die Vernetzung der unterschiedlichen lnteressensgruppen im Gesundheitssystem auf einer neutralen Plattform zu fordern
- die Öffentlichkeitsarbeit zur Außendarstellung der Bedeutung eines starken Pharmastandortes in Hessen und in Deutschland, mit Fokus auf den daraus resultierenden Vorteilen für die Gesundheitsindustrie, Patienten, Apotheker, Ärzte und das Gesundheitssystem insgesamt zu stärken.
c. Förderung der vernetzten Forschung im präkompetitiven Bereich durch
- Verbesserung der Nutzung von Forschungsressourcen in Hochschulen und Unternehmen z. B. Forschungs- und Methodenkataloge von Hochschulen für Unternehmen
- Vermeidung von Parallelforschung und Sicherstellung von Wissenstransfer zwischen Hochschule und Anwendung
- Förderung der Entwicklung neuer Methoden für die Pharmaköokonomie und Versorgungsforschung
- Förderung des Public-Private-Partnership-Gedanken durch Schaffung von gemeinsamen Projekten in den zuvor genannten Bereichen
d. den Auf- und Ausbau interdisziplinärer Kontakte und Kooperationen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, und es dürfen keine unverhältnismäßigen Vergütungen gezahlt werden.
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, deren fachliche lnteressen insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der in § 2 Absatz 1 genannten Gebiete stehen.
(2) Der Verein hat
a. Ordentliche Mitglieder
b. Fördernde Mitglieder
(3) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen.
(4) Fördernde Mitglieder sind juristische Personen. Die juristischen Personen sowie die Personengesellschaften bevollmächtigen eine Person als Vertreter für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte.
(5) Fördernde Mitglieder haben die Möglichkeit, eine Premium-Fördermitgliedschaft einzugehen. Das Nähere hierzu ist in den Richtlinien zur Premium-Fördermitgliedschaft geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(6) Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung im Voraus beschlossen und in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.
(1) Das Präsidium beschließt auf schriftlichen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme in den Verein. Der Beschluss bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller und wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt.
(2) Mit der Erstaufnahme in den Verein als Förderndes Mitglied, Ordentliches Mitglied oder Premium-Fördermitglied dauert diese Mitgliedschaft zunächst zwei Jahre; im Anschluss verlängert sie sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der in Absatz 3 genannten Beendigungsgründe eintritt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a. bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit deren Auflösung und bei natürlichen Personen mit dem Tod
b. nach schriftlicher Kündigung des Mitgliedes zum Ende des Mitgliedschaftszeitraumes nach Absatz 2. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedschaftszeitraumes in Textform beim Verein eingegangen sein
c. mit dem Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein gemäß Absatz 4.
(4) Bei vereinsschädigendem Verhalten können Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Ausscheidenden Mitgliedern stehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein zu.
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Satzung des Vereins, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien der Premium-Fördermitgliedschaft sowie der Beitragsordnung.
(2) Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
(1) Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Präsidium.
(2) In der Gründungsversammlung führt der Vertreter der Johann Wolfgang Goethe-Universität als Vorsitzender des Gründungsvorstands gemäß § 10 Abs. 2. den Vorsitz.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden des Präsidiums, der zugleich Vorsitzender des Vorstands ist, einberufen und von diesem geleitet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Präsidiums im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich bevöllmächtigen, es in der Mitgliederversammlung zu vertreten. Mehrfachvertretung ist nicht zulässig.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzt sich die Frist auf mindestens eine Woche. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief, Fax oder elektronische Post (E-Mail) an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
(4) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern müssen dem Vorsitzenden des Präsidiums eine Woche bei ordentlichen Mitgliederversammlungen bzw. drei Tage bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen vor dem jeweiligen Versammlungstermin vorliegen. Verspätete Anträge sind, soweit es sich nicht um begründete Dringlichkeitsanträge handelt, unbeachtlich und werden nicht zur Tagesordnung genommen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie
a. wählt aus ihrer Mitte die zu wählenden Mitglieder des Vorstands (§ 10 Abs. 3).
b. kann ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen.
c. entscheidet über den Jahresabschluss für das vorangegangene Jahr, die Finanzplanung für das/die kommende/n Jahr/Jahre und über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums.
d. wählt den bzw. die Kassenprüfer,
e. entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist.
f. kann Anträge an den Vorstand zur inhaltlichen Ausrichtung des Vereins stellen.
g. erlässt die Richtlinien für die Premium-Fördermitgliedschaft.
h. entscheidet über Satzungsänderungen des Vereins.
i. erlässt die Beitragsordnung.
j. entscheidet über die Auflösung oder die Verschmelzung des Vereins; § 13 bleibt unberührt.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 4 (2) eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern form- und fristgerecht eingeladen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen oder vertreten sind.
(4) Beschlüsse gemäß (1a) bis (1f) werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Beschlüsse gemäß (1g) bis (1i) werden durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(6) Beschlüsse gemäß (1j) werden durch Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung gefasst, wobei mindestens die Hälfte der fördernden sowie die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder deren schriftlich Bevollmächtigten auf dieser Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sein müssen.
(1) Der Vorstand leitet den Verein und ist für die inhaltliche Ausrichtung verantwortlich. Er besteht aus entsandten und gewählten Mitgliedern sowie den Premium-Fördermitgliedern.
(2) Bis zur Wahl und dem Zusammentreten des Vorstands und des Präsidiums besteht der Gründungsvorstand des Vereins aus:
Prof. Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz, Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe Universität (Vorsitzender),
Prof. Dr. Jochen Maas, Mitglied der Geschaftsführung der Sanofi-Aventis Deutschland GmbH,
Florian Rentsch, Hessischer Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landessentwicklung.
(3) Dem Vorstand gehören an:
a. zwei Vertreter des Landes Hessen, vertreten durch den/die Hessische/n Minister/in für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und den/die Hessische/n Minister/in für Wissenschaft und Kunst oder von Ihnen benannte Vertreter.
b. drei entsandte Vertreter der Johann Wolfgang Goethe-Universität.
c. ein entsandter Vertreter der Justus-Liebig-Universität Gießen
d. ein entsandter Vertreter der Philipps-Universität Marburg
e. ein entsandter Vertreter der Technischen Hochschule Mittelhessen
f. ein Vertreter einer renommierten Patientenorganisation. Dieser wird vom Vorsitzenden des Präsidiums vorgeschlagen und vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt.
g. je ein entsandter Vertreter pro Premium-Fördermitglied, sofern diese noch nicht durch (2a) bis (2d) berücksichtigt sind.
h. bis höchstens fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder legt der Gründungsvorstand bzw. das Präsidium fest.
(4) Die in § 10 Abs. 3 b bis e genannten lnstitutionen können nur dann die dort genannten Vorstandsmitglieder entsenden, wenn sie selbst förderndes Mitglied des Vereins sind.
(5) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das Präsidium. Das Präsidium besteht aus einem Vorsitzenden, der zugleich Vorsitzender des Vorstands ist, und zwei stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium ist Vorstand i. S .d. § 26 BGB und gesetzlicher Vertreter des Vereins. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands. lm Präsidium sollten Vertreter aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft vertreten sein.
(7) Zu den Sitzungen des Vorstands ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Zu den Sitzungen des Präsidiums ist mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief, Fax oder elektronische Post (E-Mail) an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
(8) Eilbedürftige Abstimmungen können mit Einverständnis der Mehrheit der Vorstandsmitglieder bzw. des Präsidiums auch ohne Einhaltung der Frist für Sitzungen schriftlich im Umlaufverfahren oder im Rundrufverfahren (Telefon, Fax, E-Mail etc.) erfolgen.
(9) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. lm Umlaufverfahren oder Rundrufverfahren getroffene Beschlüsse hat der Vorsitzende unverzüglich zu protokollieren und allen Mitgliedern per Brief, Fax oder elektronischer Post (E-Mail) mitzuteilen.
(10) Die Haftung des Vorstands, des Präsidiums und der besonderen Vertreter richtet sich nach § 31 a BGB.
(1) lm Rahmen der Leitungsfunktion und mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder
a. stellt der Vorstand die Jahresabschlussrechnung sowie die mittel- und langfristigen Finanz- und Projektpläne auf.
b. bereitet der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie, erforderlichenfalls durch das Präsidium.
c. berichtet der Vorstand der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.
d. beschließt der Vorstand über die inhaltliche Gestaltung der Geschäftsfelder.
e. wählt der Vorstand aus seinem Kreis das Präsidium (vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder).
f. kann der Vorstand Beiräte mit Beratungsfunktion einrichten.
(2) Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins. Der Vorsitzende des Präsidiums ist alleine vertretungsberechtigt oder beide stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Es bereitet Finanz- und Projektpläne genauso wie den Jahresabschluss für Vorstandssitzungen vor.
a. Das Präsidium repräsentiert den Verein nach außen.
b. Das Präsidium kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und Aufgaben an diese/n übertragen. Es kann die Tätigkeit der Geschäftsstelle durch eine Geschäftsordnung regeln. Der/die Geschäftsführer nimmt/ nehmen an den Sitzungen des Vorstands teil und hat/ haben bei der Beschlussfassung beratende Stimme. Der/die Geschäftsführer ist/sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
c. Das Präsidium kann den Geschäftsführer der Geschäftsstelle zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigen. Das Präsidium kontrolliert die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle.
d. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme neuer fördernder und ordentlicher Mitglieder. Sofern ein Mitglied abgelehnt wird, muss die Ablehnung gegenüber dem Vorstand begründet werden.
(1) Zur Auflösung oder Verschmelzung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte der fördernden sowie die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder deren schriftlich Bevollmächtigten auf dieser Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sein müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in der Satzung festgeschriebenen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet von Pharma und Healthcare.
(3) lm Auflösungsbeschluss ist über den Vermögensanfall nach Abs. 2 zu entscheiden und ein Liquidator zu bestellen. Wird von der Mitgliederversammlung kein gesonderter Liquidator bestellt, wird der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorsitzende des Vorstands Liquidator.
Die Satzung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Errichtung zu Frankfurt am Main am 11.12.2013