Triage: Tragische Entscheidung zwischen Leben und Tod

Perspektivengespräch des House of Pharma & Healthcare mit dem Tübinger Moraltheologen Franz-Josef Bormann

 

Frankfurt. Unsere größte Furcht während der gegenwärtigen zweiten Welle der COVID-19-Pandemie ist es, dass die Intensivstationen „überlaufen“ und dort angesichts knapper Kapazitäten entschieden werden muss, welche Patientinnen und Patienten beatmet werden und welche nicht. Das wäre die für alle Beteiligten besonders belastende Situation der Triage, zu der es während der ersten Welle im Frühjahr in drei europäischen Nachbarländern bereits kam. Nach welchen Kriterien darf, wenn sie notwendig ist, eine solche Triage erfolgen? Die Primärverantwortung dafür liegt derzeit bei der Medizin. Denn klare gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Einleuchtend erscheint also die Maxime, knappe medizinische Ressourcen so zu verteilen, dass möglichst viele Menschenleben gerettet werden. Die Anwendung dieser utilitaristischen Formel widerspräche allerdings vorrangigen Verfassungsgeboten wie der Menschenwürde und der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Was also tun, wenn der Ernstfall eintreten sollte? Um diese Frage geht es im nächsten Perspektivengespräch des House of Pharma & Healthcare, zu dem wir Sie herzlich einladen.

 

„Ein (medizin-)ethischer Blick auf die sogenannte Triage“

Perspektivengespräch des House of Pharma & Healthcare

 Dienstag, 1. Dezember 2020, 16:00 bis 18:00 Uhr

Zoom-Webinar

 

Prof. Franz-Josef Bormann, ist Inhaber des Lehrstuhls für Moraltheologie an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen und Mitglied des Deutschen Ethikrates. Dieser hat in seiner Stellungnahme „Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise“ schon Ende März darauf hingewiesen, dass im Einzelfall „Grenzsituationen entstehen“ können, „die für das behandelnde Personal seelisch kaum zu bewältigen sind“. Darf beispielsweise die Beatmung eines todgeweihten Patienten zugunsten eines anderen mit deutlich besserer Prognose abgebrochen werden? Nach geltendem Gesetz wäre das eine „rechtswidrige Tötungshandlung“, betont der Ethikrat. Eventuell dürfe man dieser aber mit „entschuldigender Nachsicht“ begegnen. Ärztliche Fachgesellschaften halten dieses Diktum für praxisfremd. Wenn der Abbruch der Behandlung ethisch begründbar sei, dann solle dieses ärztliche Handeln auch als objektiv rechtmäßig gelten. Angesichts solcher Probleme wird der Ruf nach parlamentarisch abgesicherten gesetzlichen Leitplanken lauter.

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